Aufgrund der (erfolgreichen) Eingliederungsmassnahmen (Umschulung zur Sachbearbeiterin Rechnungswesen [vgl. VB 140]) mit Erlangung des Handelsdiploms VSH (VB 164) bzw. den damit verbundenen veränderten erwerblichen Möglichkeiten liegt somit vorliegend grundsätzlich ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vor. Die Beschwerdegegnerin ist somit gehalten, den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin umfassend neu zu prüfen (vgl. E. 2.2. sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2).