Weitere einzelfallbezogene Anhaltspunkte im Hinblick auf eine Anpassung oder Angewöhnung an das Leiden nennt der RAD-Arzt nicht. Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang füglich darauf hin (Beschwerde Rz. 9 in fine), dass sich etwa dem von Prof. Dr. med. C._____ als Referenzzeitpunkt für die Annahme einer neu vorliegenden vollständigen Arbeitsfähigkeit (VB 165/3) herangezogenen Bericht des Kantonsspitals D._____ vom 22. Juni 2022 sowohl entnehmen lasse, es liege eine unveränderte Schmerzsituation vor, als auch, dass sich die Allodynie nicht verändert habe (VB 160/2 f.). Diese erweist sich gemäss dem Bericht des D._____ vom 25. März 2022 vielmehr als therapieresistent;