Immerhin macht die Beschwerdeführerin diesbezüglich geltend, dass diese Ausbildung u.a. (im Vergleich zur ursprünglich begonnenen Handelsschule) bevorzugt worden sei, da diese gerade kein Praktikum im Umfang von 100  erfordert habe (Beschwerde Rz. 10). Weitere einzelfallbezogene Anhaltspunkte im Hinblick auf eine Anpassung oder Angewöhnung an das Leiden nennt der RAD-Arzt nicht.