ohne Bezugnahme auf den Einzelfall die Annahme einer Anpassung der Beschwerdeführerin an ihr Leiden zu begründen. Betreffend die angeführte Ausbildung im Rechnungswesen fehlen in den Akten zudem Hinweise auf deren genauen Inhalt und die zeitliche Komponente, weshalb alleine daraus nicht auf eine nunmehr bestehende vollständige Arbeitsfähigkeit in einer kaufmännischen Tätigkeit geschlossen werden kann. Immerhin macht die Beschwerdeführerin diesbezüglich geltend, dass diese Ausbildung u.a. (im Vergleich zur ursprünglich begonnenen Handelsschule) bevorzugt worden sei, da diese gerade kein Praktikum im Umfang von 100  erfordert habe (Beschwerde Rz.