Auch beim Konstrukt der funktionellen Einhändigkeit könne von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, auch wenn nur eine Hand oder ein Arm "tätig eingesetzt" werde. Es sei im Fall der Beschwerdeführerin durchaus von einer langfristig günstigen Prognose auszugehen, "nachdem jetzt, 8 Jahre nach Ereignis, richtungsweisende Schritte unternommen" würden (VB 183/2 f.). Die Erfahrungswerte mögen zutreffen und eine sinnvolle Überlegungshilfe darstellen, jedoch sind sie für sich alleine nicht geeignet, (grösstenteils) -7-