Es sei anzunehmen, dass die Ausbildung im Rechnungswesen nicht durch das Neuropathieleiden "kompromittiert" worden sei, weshalb nicht von einer eigentlichen Invalidisierung ausgegangen werden könne (VB 165/3). Es könne davon ausgegangen werden, dass das Neuropathieleiden am Daumen bei dieser Art funktionellem Einsatz der Hand nicht ausgeprägt störend sei. Die Tatsache, dass eine Bürotätigkeit in Teilzeit aufgenommen worden sei, entspreche einer Vorwärtsstrategie, welche gerade bei Patienten mit chronischen Schmerzen besonders sinnvoll sei. In Fällen wie dem vorliegenden könnten objektive Massstäbe eingesetzt werden, um das Schmerzausmass einschätzen zu können.