5. 5.1. Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, weder habe sich ihr Gesundheitszustand verändert noch liege eine Anpassung an das Leiden vor; auf die RAD-Beurteilung könne nicht abgestellt werden (Beschwerde Rz. 9-11). -6- 5.2. Der RAD-Arzt begründete die volle Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepassten Tätigkeiten ab dem 22. Juni 2022 zusammengefasst im Wesentlichen damit, dass bei dieser mittlerweile von einer Anpassung und Angewöhnung an ihr Leiden ausgegangen werden könne (vgl. VB 165/3).