In Übereinstimmung mit den Behandlern ging er davon aus, die angestammte Tätigkeit sei ab dem Unfalldatum (je nach konkreten Arbeiten) nicht mehr (bis nur eingeschränkt) möglich. Ab dem 28. November 2018 könne indes von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ausgegangen werden (VB 49/2 ff.). 3.2. Die vorliegend angefochtene Verfügung basiert wiederum auf Beurteilungen von Prof. Dr. med. C._____. Dieser führte in seiner Beurteilung vom 24. Januar 2024 aus, es sei ab dem 22. Juni 2022 von der Wiedererlangung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepassten -5-