2. Der Beschwerdeführerin sei weiterhin eine dem Invaliditätsgrad entsprechende IV-Rente auszurichten. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, um parallel zur Weiterausrichtung der IV-Rente erforderliche Abklärungen zu tätigen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin." -3- 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 1. November 2024 die Abweisung der Beschwerde.