Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.449 / nb / GM Art. 58 Urteil vom 26. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____, führerin vertreten durch MLaw Dominik Sennhauser, Rechtsanwalt, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene Aargauische Pensionskasse, Hintere Bahnhofstrasse 8, Postfach, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 19. Juli 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1986 geborene, zuletzt als Fachfrau Gesundheit tätig gewesene Beschwerdeführerin meldete sich am 14. Mai 2019 unter Hinweis auf einen Unfall beim Gemüse schneiden unter Beeinträchtigung des linken Daumens bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht, insbesondere holte sie die Akten des Unfallversicherers ein und hielt Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Mit Verfügungen vom 1. und 31. Juli 2020 sprach sie der Beschwerdeführerin eine auf einem Invaliditätsgrad von 58 % basierende halbe Rente ab 1. November 2019 zu. In der Folge gewährte die Beschwerdegegnerin berufliche Massnahmen. Die zunächst angetretene Umschulung der Beschwerdeführerin zur Kauffrau EFZ wurde per 31. Juli 2022 abgebrochen und stattdessen Kostengutsprache für ein höheres Wirtschaftsdiplom VSH/HWD bzw. Diplom als Sachbearbeiterin Rechnungswesen an der B._____ erteilt, welches die Beschwerdeführerin per Juli 2023 erfolgreich abschloss. 1.2. Im September 2023 leitete die Beschwerdegegnerin ein Revisions- verfahren ein, aktualisierte die medizinischen Akten und hielt Rücksprache mit dem RAD. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob sie die bisherige Rente der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Juli 2024 auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 19. Juli 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. September 2024 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19.07.2024 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei weiterhin eine dem Invaliditätsgrad entsprechende IV-Rente auszurichten. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, um parallel zur Weiterausrichtung der IV-Rente erforderliche Abklärungen zu tätigen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin." -3- 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 1. November 2024 die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 13. August 2019 wurde die be- rufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigela- den und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, worauf diese mit Eingabe vom 26. November 2024 verzichtete. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Juli 2024 (Vernehmlassungs- beilage [VB] 184) zu Recht aufgehoben hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. auch Art. 86ter-88bis IVV) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers um mindestens fünf Prozentpunkte ändert oder auf 100 Prozent erhöht (Art. 17 Abs. 1 lit. a ATSG). 2.2. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 49 zu Art. 30 IVG mit Hinweisen). Insbesondere stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund- heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_770/2019 vom 3. Februar 2020 E. 3.1 mit Hinweisen). -4- Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.). 2.3. Zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durch- führung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.). 3. Die vorliegend relevanten Vergleichszeitpunkte werden durch die renten- zusprechenden Verfügungen vom 1. (VB 65) und 31. Juli 2020 (VB 69) sowie die rentenaufhebende Verfügung vom 19. Juli 2024 (VB 184) definiert. 3.1. Die Rentenzusprache basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf der Beurteilung des RAD-Arztes Prof. Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 27. Februar 2020. Darin führte dieser aus, die Beschwerdeführerin habe sich eine Verletzung eines Fingernervs zugezogen, welche nicht problemlos ausgeheilt sei. Der Zusammenhang zwischen einer ver- gleichsweise geringfügigen Fingerverletzung und einem im Verlauf exazerbierenden Schmerzzustand an der Hand sei ein häufiges Problem. Verlässliche prognostische Aussagen seien praktisch unmöglich. Es werde aus versicherungsmedizinischer Sicht von einer Art adominanten funkti- onellen Einhändigkeit ausgegangen, welche ein zeitlich nicht einge- schränktes angepasstes Arbeitspensum in der Zukunft möglich machen sollte. Mittelfristig sei mit einer weitgehenden Normalisierung der lästigen Schmerzsymptomatik zu rechnen, wobei in Zeiträumen von 6-12 Monaten zu denken sei. In Übereinstimmung mit den Behandlern ging er davon aus, die angestammte Tätigkeit sei ab dem Unfalldatum (je nach konkreten Arbeiten) nicht mehr (bis nur eingeschränkt) möglich. Ab dem 28. November 2018 könne indes von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ausgegangen werden (VB 49/2 ff.). 3.2. Die vorliegend angefochtene Verfügung basiert wiederum auf Beurtei- lungen von Prof. Dr. med. C._____. Dieser führte in seiner Beurteilung vom 24. Januar 2024 aus, es sei ab dem 22. Juni 2022 von der Wiedererlangung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepassten -5- Tätigkeiten auszugehen (VB 165/3). An dieser Einschätzung hielt er in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2024 fest (VB 183/3). 4. 4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 4.3. Auch eine reine Aktenbeurteilung kann beweistauglich sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen (Urteile des Bundesgerichts 9C_411/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 4.2; 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1; 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1 in fine). 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, weder habe sich ihr Gesundheitszustand verändert noch liege eine Anpassung an das Leiden vor; auf die RAD-Beurteilung könne nicht abgestellt werden (Beschwerde Rz. 9-11). -6- 5.2. Der RAD-Arzt begründete die volle Arbeitsfähigkeit der Beschwerd- eführerin in angepassten Tätigkeiten ab dem 22. Juni 2022 zusammen- gefasst im Wesentlichen damit, dass bei dieser mittlerweile von einer Anpassung und Angewöhnung an ihr Leiden ausgegangen werden könne (vgl. VB 165/3). Zwar sind auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich revisi- onsrechtlich von Bedeutung, wozu die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung gehört (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_384/2022 vom 9. November 2022 E. 2.3 mit Hinweisen). Indessen ergibt sich aus den Ausführungen des RAD- Arztes nicht, woran er Anhaltspunkte für eine solche Angewöhnung oder Anpassung konkret festmacht. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind mehrheitlich allgemeiner Natur. So gab er an, nach fünf Jahren Leidenszeit sei der Zeitpunkt erreicht worden, an dem nach erfolgreich absolvierter weiterer Ausbildung die Beeinträchtigungen nicht mehr so unmittelbar seien, dass auch in angepassten Tätigkeiten von einer Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Mit Trickbewegungen, Anziehen eines Handschuhs und anderen einfachen Methoden könne das Schmerzsymbol besser toleriert werden, was von Betroffenen oftmals mit gutem Erfolg praktiziert werde. Es sei anzunehmen, dass die Ausbildung im Rechnungswesen nicht durch das Neuropathieleiden "kompromittiert" worden sei, weshalb nicht von einer eigentlichen Invalidisierung ausgegangen werden könne (VB 165/3). Es könne davon ausgegangen werden, dass das Neuropathieleiden am Daumen bei dieser Art funktionellem Einsatz der Hand nicht ausgeprägt störend sei. Die Tatsache, dass eine Bürotätigkeit in Teilzeit aufgenommen worden sei, entspreche einer Vorwärtsstrategie, welche gerade bei Patienten mit chronischen Schmerzen besonders sinnvoll sei. In Fällen wie dem vorliegenden könnten objektive Massstäbe eingesetzt werden, um das Schmerzausmass einschätzen zu können. Bei Verletzungen an den Fingern könne man von einer gewissen Normierung der Verletzungen und ihrer Folgen sprechen. Nicht selten werde etwa nach Fingeramputation von bis zu vier Fingern (auch körperlich anspruchsvoll) wieder voll gearbeitet. Durch Anpassung und Angewöhnung seien solche günstigen Entwick- lungen denkbar und könnten durchaus auch ärztlicherseits als Ziel formuliert werden. Auch beim Konstrukt der funktionellen Einhändigkeit könne von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, auch wenn nur eine Hand oder ein Arm "tätig eingesetzt" werde. Es sei im Fall der Beschwerdeführerin durchaus von einer langfristig günstigen Prognose auszugehen, "nachdem jetzt, 8 Jahre nach Ereignis, richtungsweisende Schritte unternommen" würden (VB 183/2 f.). Die Erfahrungswerte mögen zutreffen und eine sinnvolle Überlegungshilfe darstellen, jedoch sind sie für sich alleine nicht geeignet, (grösstenteils) -7- ohne Bezugnahme auf den Einzelfall die Annahme einer Anpassung der Beschwerdeführerin an ihr Leiden zu begründen. Betreffend die angeführte Ausbildung im Rechnungswesen fehlen in den Akten zudem Hinweise auf deren genauen Inhalt und die zeitliche Komponente, weshalb alleine daraus nicht auf eine nunmehr bestehende vollständige Arbeitsfähigkeit in einer kaufmännischen Tätigkeit geschlossen werden kann. Immerhin macht die Beschwerdeführerin diesbezüglich geltend, dass diese Ausbildung u.a. (im Vergleich zur ursprünglich begonnenen Handels- schule) bevorzugt worden sei, da diese gerade kein Praktikum im Umfang von 100  erfordert habe (Beschwerde Rz. 10). Weitere einzelfallbe- zogene Anhaltspunkte im Hinblick auf eine Anpassung oder Angewöhnung an das Leiden nennt der RAD-Arzt nicht. Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang füglich darauf hin (Beschwerde Rz. 9 in fine), dass sich etwa dem von Prof. Dr. med. C._____ als Referenzzeitpunkt für die Annahme einer neu vorliegenden vollständigen Arbeitsfähigkeit (VB 165/3) herangezogenen Bericht des Kantonsspitals D._____ vom 22. Juni 2022 sowohl entnehmen lasse, es liege eine unveränderte Schmerzsituation vor, als auch, dass sich die Allodynie nicht verändert habe (VB 160/2 f.). Diese erweist sich gemäss dem Bericht des D._____ vom 25. März 2022 vielmehr als therapieresistent; eine Schmerzfreiheit lasse sich mittels intravenöser Regionalanästhesie ohne längerfristige Bes- serung lediglich für wenige Stunden erreichen (VB 160/4). Trotz vielfacher und langwieriger Therapiebemühungen habe keine Verminderung der Allodynie erreicht werden können; es gebe keine weiteren Therapiemöglichkeiten mehr (VB 160/3). Anhaltspunkte für eine Anpassung an das Leiden ergeben sich daraus keine. 5.3. Somit ergeben sich Zweifel an der Beurteilung von Prof. Dr. med. C._____, sodass auf dessen Feststellungen (sowohl im Hinblick auf eine Veränderung des Gesundheitszustandes bzw. Anpassung an das Leiden als auch betreffend die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ausserhalb eines revisionsrechtlich relevanten Kontextes als solches) nicht abgestellt werden kann. 6. Es ist jedoch daran zu erinnern, dass die Invalidenrente recht- sprechungsgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar ist, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund- heitszustandes erheblich verändert haben (vgl. jedoch Art. 86ter IVV, wonach bei einer Revision nur diejenige Einkommensverbesserung zu berücksichtigen ist, die nicht teuerungsbedingt ist). So liegt ein Revisi- onsgrund in Form einer Änderung des Invalideneinkommens vor, wenn das Leistungsvermögen der versicherten Person unverändert bleibt, sich aber ihre erwerblichen Möglichkeiten oder ihre berufliche Situation geändert -8- haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_728/2020 vom 23. Juni 2021 3.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 343 E. 3.5 und Urteil des Bundesgerichts 8C_270/2013 von 29. August 2013 E. 4). Des Weiteren ist es angezeigt, den Rentenanspruch nach Durchführung von Eingliederungsmassnahmen einer Revision zu unterziehen (SVR 1998 IV Nr. 8 S. 31 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_580/2011 vom 5. Juli 2012 E. 6). Aufgrund der (erfolgreichen) Eingliederungsmassnahmen (Umschulung zur Sachbearbeiterin Rechnungswesen [vgl. VB 140]) mit Erlangung des Handelsdiploms VSH (VB 164) bzw. den damit verbundenen veränderten erwerblichen Möglichkeiten liegt somit vorliegend grundsätzlich ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vor. Die Beschwerdegegnerin ist somit gehalten, den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin um- fassend neu zu prüfen (vgl. E. 2.2. sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2). Dabei wird sie neben Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit (auch bei sich eventuell ergebender unveränderter Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepassten Tätigkeiten) deren durch die erfolgreiche Umschulung verbesserten Verdienstmöglichkeiten (weiterhin) Rechnung zu tragen haben (vgl. etwa ihren im 35%-Pensum als Backoffice-Mitarbeiterin erzielten Jahreslohn von Fr. 21'420.00 [VB 176 f.] bzw. den [betreffend das Alter der Be- schwerdeführerin einschlägigen] Tabellenwert der Positionen 41-44 der TA17 der LSE 2022). 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Juli 2024 aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen und zur anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensausgang und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz ihrer richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Die Ent- schädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt; Auslagen und Mehrwert- steuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). -9- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 19. Juli 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerde- gegnerin zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ihre richterlich festgesetzten Parteikosten von Fr. 2'000.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). - 10 - Aarau, 26. Mai 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Battaglia