IRENE HOFER, in Frésard-Fellay/Leuzinger/Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum Unfallversicherungsgesetz, 2019, N. 87 zu Art. 6 UVG, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_734/2021 vom 8. Juli 2022 E. 3.3). - 12 - 4.3. Zusammengefasst besteht zwischen dem Ereignis vom 4. Juli 2023 und den über den 30. April 2024 hinaus noch geklagten Beschwerden kein für einen (weiteren) Leistungsanspruch rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht ihre vorübergehenden Leistungen unter Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung auf dieses Datum hin eingestellt.