Bei diesem Ergebnis kann letztlich offen bleiben, ob eine psychisch bedingte Einschränkung des Gesundheitszustands besteht, denn so oder anders ist nach dem Dargelegten betreffend die von der Beschwerdeführerin über den 30. April 2024 hinaus geklagten und nach dem Dargelegten organisch nicht objektivierbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen (soweit diese denn in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 4. Juli 2023 standen bzw. stehen) eine Adäquanzprüfung vorzunehmen (vgl. vorne E. 2.3.1.). Beim fraglichen Ereignis handelt es sich angesichts des Geschehensablaufs und der Krafteinwirkung (vgl. hierzu Urteil des