4. 4.1. 4.1.1. Aufgrund der Aktenlage erweist sich das Abstellen auf eine reine Aktenbeurteilung, wie sie die Dres. med. C._____ und D._____ in ihren Stellungnahmen vom 4. April und vom 15. Juli 2024 vorgenommen haben, als Beweisgrundlage ohne Weiteres als zulässig.