3.2. 3.2.1. In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 18. Juli 2024 auf zwei Beurteilungen ihrer Versicherungsmediziner Dres. med. C._____ und D._____ vom 4. April und vom 15. Juli 2024. Diese hielten in ihrer Stellungnahme vom 4. April 2024 zusammengefasst fest, dass die diagnostischen Kriterien eines CRPS nicht erfüllt seien. Insbesondere fehle es an den Kriterien des disproportionalen kontinuierlichen Schmerzens, der dauerhaften Schwellung und der klaren Sensibilitätsstörung, seien doch lediglich intermittierende bewegungs- und belastungsabhängige Sensibilitätsstörung und einschiessende Schmerzen berichtet worden.