Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zusammengefasst geltend, es bestünden weiterhin gesundheitliche Einschränkungen, für die das fragliche Ereignis natürlich- und adäquatkausal sei. Bei richtiger Betrachtung bestehe daher auch über den 30. April 2024 hinaus ein Leistungsanspruch insbesondere auf Taggelder. Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2024 hinsichtlich des Unfalls vom 4. Juli 2023 zu Recht die vorübergehenden Versicherungsleistungen per 30. April 2023 eingestellt hat.