1. In ihrem Einspracheentscheid vom 18. Juli 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 145; vgl. auch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. April 2024 in VB 109) ging die Beschwerdegegnerin bezüglich des Ereignisses vom 4. Juli 2023 im Wesentlichen davon aus, es bestünden spätestens am 30. April 2024 keine objektivierbaren Unfallfolgen mehr, weshalb die vorübergehenden Leistungen per 30. April 2024 einzustellen seien. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zusammengefasst geltend, es bestünden weiterhin gesundheitliche Einschränkungen, für die das fragliche Ereignis natürlich- und adäquatkausal sei.