Nach weiteren medizinischen Abklärungen schloss sie den Fall gestützt auf eine Beurteilung ihrer Versicherungsmediziner Dres. med. C._____, Facharzt für Neurologie, und D._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 4. April 2024 mit Verfügung vom 24. April 2024 ab und stellte ihre Leistungen mangels Kausalität des Unfalls für die noch geklagten Beschwerden per 30. April 2024 ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2024 gestützt auf eine weitere Stellungnahme der Dres. med. C._____ und D._____ vom 15. Juli 2024 fest. 2. 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 11. September 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: