1. Die 1988 geborene Beschwerdeführerin war seit dem 1. Juli 2020 bei der B._____ AG, Zürich, als Reinigungskraft angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 4. Juli 2023 verletzte sie sich im Rahmen von Reinigungsarbeiten beim Verschieben von Mobiliar am rechten Handgelenk. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit diesem Unfall und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen aus. Nach weiteren medizinischen Abklärungen schloss sie den Fall gestützt auf eine Beurteilung ihrer Versicherungsmediziner Dres.