Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.448 / sb / bs Art. 46 Urteil vom 5. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____, führerin vertreten durch lic. iur. Fritz Tanner, Rechtsanwalt, Gschneitackerweg 1, 5727 Oberkulm Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 18. Juli 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1988 geborene Beschwerdeführerin war seit dem 1. Juli 2020 bei der B._____ AG, Zürich, als Reinigungskraft angestellt und in dieser Eigen- schaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Be- rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 4. Juli 2023 verletzte sie sich im Rahmen von Reinigungsarbeiten beim Verschieben von Mobiliar am rechten Handgelenk. Die Beschwerdegegne- rin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit diesem Unfall und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen aus. Nach wei- teren medizinischen Abklärungen schloss sie den Fall gestützt auf eine Be- urteilung ihrer Versicherungsmediziner Dres. med. C._____, Facharzt für Neurologie, und D._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 4. April 2024 mit Verfügung vom 24. April 2024 ab und stellte ihre Leistun- gen mangels Kausalität des Unfalls für die noch geklagten Beschwerden per 30. April 2024 ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2024 gestützt auf eine weitere Stellungnahme der Dres. med. C._____ und D._____ vom 15. Juli 2024 fest. 2. 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 11. September 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. [Der Einspracheentscheid] der Vorinstanz vom 18. Juli 2024 […] sei voll- umfänglich aufzuheben. 2. Die Taggeldzahlungen seien rückwirkend ab dem 1. Mai 2024 bis auf Wei- teres im vollen Umfang (100 Prozent AUF-Grad) an die Beschwerdeführe- rin auszurichten. 3. Der vorliegenden Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltli- che Rechtspflege zu bewilligen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen" 2.2. Mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2024 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3- 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. Dezember 2024 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. In ihrem Einspracheentscheid vom 18. Juli 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 145; vgl. auch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. April 2024 in VB 109) ging die Beschwerdegegnerin bezüglich des Ereignisses vom 4. Juli 2023 im Wesentlichen davon aus, es bestünden spätestens am 30. April 2024 keine objektivierbaren Unfallfolgen mehr, weshalb die vo- rübergehenden Leistungen per 30. April 2024 einzustellen seien. Die Be- schwerdeführerin macht demgegenüber zusammengefasst geltend, es be- stünden weiterhin gesundheitliche Einschränkungen, für die das fragliche Ereignis natürlich- und adäquatkausal sei. Bei richtiger Betrachtung be- stehe daher auch über den 30. April 2024 hinaus ein Leistungsanspruch insbesondere auf Taggelder. Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin mit Ein- spracheentscheid vom 18. Juli 2024 hinsichtlich des Unfalls vom 4. Juli 2023 zu Recht die vorübergehenden Versicherungsleistungen per 30. April 2023 eingestellt hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfäl- len sowie Berufskrankheiten gewährt. 2.2. 2.2.1. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um- stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge- treten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit ein- getreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg- -4- gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163 und 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 und 129 V 402 E. 4.3.1 S. 406). 2.2.2. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_646/2019 vom 6. März 2020 E. 8). 2.3. 2.3.1. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt neben dem natürlichen Kausalzusammenhang voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache ei- nes Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Er- folg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfol- ges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 129 V 402 E. 2.2 S. 405 und 125 V 456 E. 5a S. 461 f.). 2.3.2. Im Sozialversicherungsrecht spielt die Adäquanz als rechtliche Eingren- zung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiese- ner Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitge- hend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweis auf BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Be- schwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbe- zogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweis unter anderem auf BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.). Bei psychischen Fehl- entwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Aus- schluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140; so- genannte Psycho-Praxis), während bei Schleudertraumen und äquivalen- ten Verletzungen der HWS sowie Schädel-Hirntraumen auf eine Differen- zierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet -5- wird (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen; sogenannte Schleuder- trauma-Praxis [vgl. BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130]). 2.3.3. Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unab- hängig sind. Organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen liegen vor, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden (vgl. BGE 134 V 109 E. 9 S. 122, 117 V 359 E. 5d/aa S. 363; SVR 2007 UV Nr. 25 S. 81 mit Hinweisen, U 479/05 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 8.2 mit weiteren Hinweisen). Die Untersuchungsmethoden müssen zudem wissenschaftlich anerkannt sein (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_675/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 8.2). 2.3.4. Die Beurteilung der Adäquanz ist eine Rechtsfrage, welche die Verwaltung bzw. das Gericht vorzunehmen hat (BGE 115 V 133 E. 11b S. 146; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 3.2 S. 113 und E. 6.2.1 S. 117). Deshalb ist hier – im Gegensatz zur Frage nach dem natürlichen Kausalzusammen- hang – der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht massgebend (BGE 112 V 30 E. 1b S. 33; KURT PÄRLI/LAURA KUNZ, in: Kie- ser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 92 zu Art. 4 ATSG). 2.4. Die Anerkennung der Leistungspflicht durch den Unfallversicherer ist in rechtlicher Hinsicht von Belang. Ist die Unfallkausalität einmal mit der erfor- derlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen aner- kannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa- chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesund- heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmäs- sigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leis- tungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfal- len jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge- sundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich feh- lender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hier- bei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entspre- chende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegrün- -6- dender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der ver- sicherten Person, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrund- sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend. Diese Rechtsprechung beschlägt dabei einzig die rechtlichen Folgen der Abklärung, insofern als dem Unfallversicherer die Beweislast zugewiesen wird für den Fall, dass ungeklärt bleibt, ob dem Unfall (noch) eine kausale Bedeutung für den an- dauernden Gesundheitsschaden zukommt. Bevor sich aber überhaupt die Frage der Beweislast stellt, ist der Sachverhalt im Rahmen des Untersu- chungsgrundsatzes richtig und vollständig zu klären (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9, 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.5. 2.5.1. Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisre- geln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwer- deverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entschei- den hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei- dend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 und 125 V 351 E. 3a S. 352). Ausschlagge- bend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge- gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 und 122 V 157 E. 1c S. 160 f.). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richt- linien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). 2.5.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469, 125 V 351 E. 3a -7- S. 352 und 122 V 157 E. 1c S. 160). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 und 125 V 351 E. 3b/ee S. 353). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens ent- schieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65 und 135 V 465 E. 4.4 S. 469). 3. 3.1. 3.1.1. Bezüglich des Ereignisses vom 4. Juli 2023 ist den Akten im Wesentlichen zu entnehmen, dass sich die als Spitalreinigerin tätig gewesene Beschwer- deführerin beim Verschieben von Betten am rechten Handgelenk verletzte, als eines der Betten wegrollte (vgl. die Unfallmeldung vom 26. Juli 2023 in VB 1 sowie die ergänzenden Angaben der Beschwerdeführerin vom 25. September 2023 in VB 20). Am 17. Juli 2023 begab sich die Beschwer- deführerin wegen Schmerzen am rechten Handgelenk erstmals in ärztliche Behandlung im Spital Z._____. Dort wurde ihr bei Verdachtsdiagnose einer distalen Radiuswulstfraktur rechts ein Unterarmgips gespalten angelegt und zudem eine analgetische Bedarfsmedikation etabliert (vgl. den Bericht der Fachärztin für Chirurgie E._____ und des Assistenzarztes F._____, Spital Z._____, vom 31. Januar 2024 in VB 72, S. 2 f.). 3.1.2. In der Folge kam es zu keiner Beschwerdebesserung, weshalb die Be- schwerdeführerin vom Spital Z._____ ans Kantonsspital Y._____ überwie- sen wurde. Dem Bericht von Dr. med. G._____ und der Assistenzärztin H._____, Kantonsspital Y._____, vom 7. September 2023 über eine Unter- suchung gleichen Tages ist zu entnehmen, dass die CT-Untersuchung des rechten Handgelenks vom 17. Juli und vom 17. August 2023 (vgl. hierzu die Berichte von Dr. med. I._____, Facharzt für Radiologie, und Assistenz- arzt Dr. med. J._____, Spital Z._____, vom 17. Juli 2023 in VB 54 und von Oberärztin K._____, Fachärztin für Radiologie, Spital Z._____, vom 17. Au- gust 2023 in VB 53) keinen Frakturnachweis erbracht hätten. Eine MRI- Untersuchung vom 18. August 2023 (vgl. hierzu den undatierten Bericht von Dr. med. L._____, Facharzt für Radiologie, in VB 10, S. 2 f.) habe ei- nen möglichen dorsalen Kapseldefekt gezeigt. Insgesamt sei die Sympto- matik daher am ehesten im Rahmen einer residuellen Schmerzhaftigkeit als Folge einer Kapselbandruptur und einer Neurapraxie des Nervus medi- anus und ulnaris zu sehen. Entsprechend wurde – bei Differentialdiagnose eines CRPS – eine posttraumatischen Irritation des Nervus ulnaris und Ner- vus medianus der rechten Hand diagnostiziert (VB 17). Gemäss Bericht -8- von Dr. med. M._____, Facharzt für Neurologie, und Assistenzärztin N._____, Kantonsspital Y._____, vom 21. September 2023 konnte in der Folge eine Neuropathie des Nervus medianus oder ulnaris elektroneuro- graphisch ausgeschlossen werden. Diagnostisch wurden die von der Be- schwerdeführerin beklagten Beschwerden als posttraumatische Algesie bei Verdacht auf einen dorsalen Kapseldefekt und Verdacht auf ein CRPS ver- ortet (VB 21, S. 2 ff.). Mit Verlaufsbericht vom 20. Oktober 2023 hielten PD Dr. Dr. med. O._____, Facharzt für Handchirurgie, der Facharzt für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie P._____, und die As- sistenzärztin H._____, Kantonsspital Y._____, fest, es sei aufgrund der Be- funde insgesamt von einem CRPS der rechten Hand auszugehen (VB 33, S. 2 f.). In der Folge vermochte gemäss den Berichten von PD Dr. Dr. med. O._____ und vom Facharzt für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie P._____ vom 20. November 2023 (VB 76, S. 2 f.), des Facharz- tes für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie P._____ vom 10. Januar 2024 (VB 57, S. 2 f.) sowie vom 14. Mai 2024 (VB 123, S. 2 f.), und von Dr. med. Q._____, Facharzt für Anästhesiologie, Kantonsspital Y._____, vom 12. Januar (Beschwerdebeilage [BB] 4, S. 3 ff.), vom 13. Mai (VB 121, S. 2 ff.) sowie vom 16. August 2024 (VB 146, S. 2 f.) keine Be- handlung zu einer Beschwerdefreiheit zu führen. 3.2. 3.2.1. In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 18. Juli 2024 auf zwei Beurteilungen ihrer Versi- cherungsmediziner Dres. med. C._____ und D._____ vom 4. April und vom 15. Juli 2024. Diese hielten in ihrer Stellungnahme vom 4. April 2024 zu- sammengefasst fest, dass die diagnostischen Kriterien eines CRPS nicht erfüllt seien. Insbesondere fehle es an den Kriterien des disproportionalen kontinuierlichen Schmerzens, der dauerhaften Schwellung und der klaren Sensibilitätsstörung, seien doch lediglich intermittierende bewegungs- und belastungsabhängige Sensibilitätsstörung und einschiessende Schmerzen berichtet worden. Zudem würden Hinweise für einen dorsalen Kapseldefekt bestehen und es seien im Rahmen der CT-Untersuchung vom 17. Juli 2023 (vgl. den entsprechenden Bericht von Dr. med. I._____ und Assistenzarzt Dr. med. J._____ vom 17. Juli 2023 in VB 54) bildgebend degenerative Veränderungen an den Handwurzelknochen mit intraossären Ganglien er- stellt worden, welche die geklagten Beschwerden (zumindest teilweise) zu erklären vermögen würden, jedoch durch die behandelnden Ärzte bei der Diagnosestellung nicht berücksichtigt worden seien. Insgesamt sei nicht vom Vorliegen eines CRPS auszugehen. Das Ereignis selbst habe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu (zusätzlichen) strukturellen Läsi- onen geführt, die objektivierbar seien, und sei insbesondere nicht Ursache des erwähnten dorsalen Kapseldefekts. Die erlittene leichte Handgelenks- distorsion habe zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit von maximal sechs bis acht Wochen geführt (VB 99, S. 2 ff.). -9- 3.2.2. An dieser Beurteilung hielten die Dres. med. C._____ und D._____ in ihrer Stellungnahme vom 15. Juli 2024 im Ergebnis fest. Dabei legten sie – aus- gehend von einer tabellarischen Übersicht über die den Berichten von Dr. med. G._____ und der Assistenzärztin H._____ vom 7. September 2023 (VB 17, S. 2 f.), von PD Dr. Dr. med. O._____ und vom Facharzt für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie P._____ vom 20. No- vember 2023 (VB 76, S. 2 f.) und des Facharztes für Plastische, Rekon- struktive und Ästhetische Chirurgie P._____ vom 10. Januar (VB 57, S. 2 f.) sowie vom 14. Mai 2024 (VB 123, S. 2 f.) zu entnehmenden Anam- nesen und klinischen Befunden – insbesondere dar, dass kein kontinuierli- cher disproportionaler Schmerz, sondern vielmehr eine bewegungs- und tagesabhängige Druckempfindlichkeit mit zeitweise ziehenden Schmerzen bestanden habe, welche zudem in ihrer Intensität im Verlauf sehr unter- schiedlich berichtet worden seien. Nicht geklärt sei, weshalb vier Monate nach dem Unfallgeschehen vom 4. Juli 2023 erstmalig durch die Handchi- rurgie Befunde im Zusammenhang mit Vasomotorik und Ödem nachgewie- sen worden seien, da die Beschwerden zu einem unfallnahen Zeitpunkt in- nerhalb von 6-8 Wochen und im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen auftreten müssten und nicht nach einem längeren Zeitraum nach dem Trauma aufgrund von Schmerzpersistenz festgestellt werden dürften. Zu- dem fehle auch in den seit der Stellungnahme vom 4. April 2024 ergange- nen Berichten der behandelnden Ärzte eine differentialdiagnostische Aus- einandersetzung mit den bildgebend erstellten strukturellen Veränderung im Sinne von Zeichen einer vorbestehenden degenerativen Veränderung. Insgesamt sei nach wie vor nicht vom Bestehen eines CRPS auszugehen (VB 142, S. 2 ff.). 4. 4.1. 4.1.1. Aufgrund der Aktenlage erweist sich das Abstellen auf eine reine Aktenbe- urteilung, wie sie die Dres. med. C._____ und D._____ in ihren Stellung- nahmen vom 4. April und vom 15. Juli 2024 vorgenommen haben, als Be- weisgrundlage ohne Weiteres als zulässig. Insbesondere ergibt sich aus den auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin beruhen- den sowie ein vollständiges und unumstrittenes Bild über Anamnese, Ver- lauf und gegenwärtigen Status vermittelnden Akten ein feststehender me- dizinischer Sachverhalt, womit sich weitere Untersuchungen erübrigen (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 8C_833/2009 vom 26. Januar 2010 E. 5.1 und 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.1). 4.1.2. Die Stellungnahmen der Dres. med. C._____ und D._____ sind umfas- send, berücksichtigen die massgebenden Beschwerden sowie Vorakten und sind in ihrer Beurteilung des medizinischen Sachverhalts sowie der - 10 - Einschätzung betreffend die Bedeutung des Ereignisses vom 4. Juli 2023 für die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden sowie betref- fend die Frage des Vorliegens eines CRPS einleuchtend begründet (vgl. dazu vorne E. 2.5.1.). Insbesondere legen die Dres. med. C._____ und D._____ schlüssig und überzeugend sowie in mit den in den medizinischen Akten enthaltenen Angaben und den klassifikatorischen Vorgaben zur Di- agnose eines CRPS (sog. Budapester Kriterien; vgl. dazu statt vieler SVR 2021 UV Nr. 9 S. 48, 8C_416/2019 E. 5.1) ohne Weiteres zu verein- barender Weise dar, dass die in den Berichten der behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin erfassten anamnestischen Angaben und objektiven klinischen Befunde bereits wegen des nicht erfüllten Hauptkriteriums des anhaltenden und durch das Anfangstrauma nicht (mehr) erklärbaren Schmerzes eine CRPS-Diagnose nicht zu rechtfertigen vermögen würden. Weiter zeigen sie plausibel und nachvollziehbar auf, dass mit einem mög- lichen dorsalen Kapseldefekt sowie insbesondere den bildgebend festge- stellten degenerative Veränderungen an den Handwurzelknochen mit int- raossären Ganglien andere die von der Beschwerdeführerin beklagten Symptome erklärende gesundheitliche Einschränkungen bestünden, wel- che selbst nicht auf das Ergebnis vom 4. Juli 2023 zurückzuführen seien und von den behandelnden Ärzten – entgegen den diagnostischen Krite- rien, wonach eine CRPS-Diagnose nur dann gestellt werden darf, wenn keine anderen die Symptome erklärende Erkrankung besteht – nicht be- rücksichtigt worden seien. Schliesslich weisen sie einleuchtend darauf hin, dass erst im Bericht von PD Dr. Dr. med. O._____ und vom Facharzt für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie P._____ vom 20. No- vember 2023 über eine Verlaufsuntersuchung vom 13. November 2023 erstmals zumindest teilweise CRPS-typische Symptome festgestellt wor- den seien, weshalb gerade nicht anhand echtzeitlich erhobener medizini- scher Befunde der Schluss gezogen werden könne, die Beschwerdeführe- rin habe innerhalb der hier massgebenden Latenzzeit von sechs bis acht Wochen nach dem Unfall zumindest teilweise an den für ein CRPS typi- schen Symptomen gelitten. 4.2. 4.2.1. Insgesamt bestehen damit keine auch nur geringen Zweifel an den Beur- teilungen der Dres. med. C._____ und D._____ in ihren Stellungnahmen vom 4. April und vom 15. Juli 2024. Auch sind weder dem zeitlich nachfol- genden Bericht von Dr. med. Q._____ vom 16. August 2024 (VB 146) noch dem von der Beschwerdeführerin erst im Beschwerdeverfahren verurkun- deten Bericht von Dr. med. Q._____ vom 12. Januar 2024 (BB 4, S. 3 ff.) Aspekte zu entnehmen, die geeignet wären, die Einschätzung der Dres. med. C._____ und D._____ in Zweifel zu ziehen. Im Gegenteil fehlt im Speziellen im Bericht von Dr. med. Q._____ vom 16. August 2024 nach wie vor eine nachvollziehbare Würdigung der Schmerzangaben der Be- schwerdeführerin sowie der aktenkundigen degenerativen Befunde. - 11 - Gleiches gilt für den Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht innerhalb der hier massgebenden Latenzzeit von sechs bis acht Wochen nach dem Unfall zumindest teilweise an den für ein CRPS typischen Symptomen ge- litten hat (vgl. hierzu SVR 2021 UV Nr. 9 S. 48, 8C_416/2019 E. 5.2.3, und Urteile des Bundesgerichts 8C_672/2022 vom 3. Juli 2023 E. 2.2, 8C_515/2021 vom 4. November 2021 E. 3, 8C_714/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 4.1 so- wie 8C_177/2016 vom 22. Juni 2016 E. 4.3). Es kann damit auf die Beur- teilungen der Dres. med. C._____ und D._____ vom 4. April und vom 15. Juli 2024 abgestellt werden. An diesem Ergebnis vermögen die eigenen laienhaften medizinischen Würdigungen der Beschwerdeführerin mangels Relevanz (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 8C_806/2021 vom 5. Juli 2022 E. 5.2.3 und 8C_672/2020 vom 15. April 2021 E. 4.3) nichts zu ändern. Weitere Abklärungen betreffend den medizinischen Sachverhalt sind folglich nicht angezeigt und es ist gestützt auf die Beurteilungen der Dres. med. C._____ und D._____ vom 4. April und vom 15. Juli 2024 da- von auszugehen, dass spätestens zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 30. April 2024 überwiegend wahrscheinlich (vgl. zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit statt vieler BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) keine organisch hin- reichend nachweisbaren Unfallfolgen (vgl. dazu vorne E. 2.3.2. f.) mehr be- standen. 4.2.2. Bei diesem Ergebnis kann letztlich offen bleiben, ob eine psychisch be- dingte Einschränkung des Gesundheitszustands besteht, denn so oder an- ders ist nach dem Dargelegten betreffend die von der Beschwerdeführerin über den 30. April 2024 hinaus geklagten und nach dem Dargelegten orga- nisch nicht objektivierbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen (soweit diese denn in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 4. Juli 2023 standen bzw. stehen) eine Adäquanzprüfung vorzunehmen (vgl. vorne E. 2.3.1.). Beim fraglichen Ereignis handelt es sich angesichts des Geschehensablaufs und der Krafteinwirkung (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2010 vom 6. September 2010 E. 4.1 mit Hinweis unter anderem auf SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 5.3.1) offenkundig um ein leichtes beziehungsweise banales Unfallereignis, weshalb die Adä- quanz allfälliger psychischer Beschwerden ohne Weiteres zu verneinen ist (vgl. zum Ganzen ANDRÉ NABOLD, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 5. Aufl. 2024, S. 65 mit Verweis unter anderem auf BGE 115 V 133 E. 6a S. 139; siehe ferner IRENE HOFER, in Frésard-Fellay/Leuzinger/Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum Unfallversicherungsgesetz, 2019, N. 87 zu Art. 6 UVG, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_734/2021 vom 8. Juli 2022 E. 3.3). - 12 - 4.3. Zusammengefasst besteht zwischen dem Ereignis vom 4. Juli 2023 und den über den 30. April 2024 hinaus noch geklagten Beschwerden kein für einen (weiteren) Leistungsanspruch rechtsgenüglicher Kausalzusammen- hang. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht ihre vorübergehenden Leistungen unter Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung auf dieses Datum hin eingestellt. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird mit Ausfällung dieses Urteils gegenstandslos. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 13 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 5. Mai 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Berner