Das vorliegende Beschwerdebild der Beschwerdeführerin wird somit aus medizinischer Sicht lediglich durch den belastenden Faktor der gerichtlichen Anklage begründet, wodurch kein invalidisierender Gesundheitszustand gegeben ist (vgl. E. 4.4 hiervor). Somit ist die -8- Beschwerdegegnerin im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. 6. Bei einer fehlenden Invalidität im Sinne des Gesetzes erübrigen sich Ausführungen zu den vorgebrachten Beschwerden in Bezug auf das Validen- sowie das Invalideneinkommen (vgl. Beschwerde S. 10 ff.). 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.