__ die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin dahingehend, dass bei der Beschwerdeführerin nur eine depressive Episode (und nicht eine Störung) vorhanden sei, bereits eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vorläge, diese auch gesteigert werden könne und von einer restitutio ad integrum auszugehen sei (vgl. E. 5.1.5. hiervor). Er bringt zudem keine Befunde vor, welche auf eine verselbständigte psychische Störung hindeuten würden. Das vorliegende Beschwerdebild der Beschwerdeführerin wird somit aus medizinischer Sicht lediglich durch den belastenden Faktor der gerichtlichen Anklage begründet, wodurch kein invalidisierender Gesundheitszustand gegeben ist (vgl. E. 4.4 hiervor).