Auch in ihren früheren Berichten begründete med. pract. D._____ die Einschränkung lediglich mit dem die Beschwerdeführerin belastenden Gerichtsprozess (vgl. VB 21.1 S. 1; 26 S. 5). Diese Beurteilung ist aufgrund der vorliegenden Akten nachvollziehbar. Zudem beurteilte auch Prof. Dr. med. C._____ die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin dahingehend, dass bei der Beschwerdeführerin nur eine depressive Episode (und nicht eine Störung) vorhanden sei, bereits eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vorläge, diese auch gesteigert werden könne und von einer restitutio ad integrum auszugehen sei (vgl. E. 5.1.5. hiervor).