5.2. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass es bei der Invalidenversicherung, welche als finale Versicherung ausgestaltet ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_261/2019 vom 8. Juli 2019 E. 4.3.1 mit Hinweisen), entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin irrelevant ist, was der Auslöser der gesundheitlichen Einschränkung gewesen war. Vorliegend wird jedoch von med. pract. D._____ in ihrem Bericht vom 14. Februar 2023 ausgeführt, es sei das Erreichen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit zu erwarten, sobald die gerichtliche Anklage gegen die Beschwerdeführerin beendet wäre (vgl. VB 35 S. 2). Auch in ihren früheren Berichten begründete med.