5.1.3. In ihrem darauffolgenden Bericht vom 1. Dezember 2022 führte med. pract. D._____ aus, die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu 90 % arbeitsunfähig. Sie leide weiterhin unter den Umständen, dass gegen sie eine polizeiliche Anzeige bestehe und gegen sie ermittelt werde. Die Prognose in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit könne als gut beurteilt werden. Aktuell hänge der Zustand der Beschwerdeführerin sehr von äusseren Faktoren ab. Falls das Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin beendet werde, werde sie sich mit grosser Wahrscheinlichkeit beruhigen und dadurch belastungs- und arbeitsfähiger werden. Zudem führte med.