5.1.1. Aus medizinischer Sicht führte bereits die bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit behandelnde Psychiaterin med. pract. D._____ in ihrem Bericht vom 6. April 2022 aus, die Beschwerdeführerin zeige sich stark unter dem Einfluss der Ereignisse vom 16. Februar 2022, an welchem eine Hausdurchsuchung durch die Kantonspolizei stattgefunden habe. Dabei stellte sie die Diagnose "ICD-10 F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung" (VB 17 S. 9 f.).