Zudem verkenne die Argumentationsweise des RAD, es wäre ohne die äusseren Faktoren der polizeilichen Intervention vom 16. Februar 2022 nicht zur Attestierung der Arbeitsunfähigkeit gekommen, dass äussere Faktoren Anlass für eine mögliche spätere Leistungspflicht bilden könnten. Zu Fragen wäre vielmehr, ob iv-fremde Faktoren wie zum Beispiel abgebrochene Schulausbildung, fehlende Berufsausbildung, partnerschaftliche Schwierigkeiten und finanzielle Engpässe die Gesundheit der Beschwerdeführerin beeinflusst hätten (Beschwerde S. 9).