Die Beschwerdeführerin bringt dagegen sinngemäss vor, bei der von Prof. Dr. med. C._____ diagnostizierten Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (F43.21) handle es sich um eine verselbständigte Gesundheitsschädigung (Beschwerde S. 7). Zudem verkenne die Argumentationsweise des RAD, es wäre ohne die äusseren Faktoren der polizeilichen Intervention vom 16. Februar 2022 nicht zur Attestierung der Arbeitsunfähigkeit gekommen, dass äussere Faktoren Anlass für eine mögliche spätere Leistungspflicht bilden könnten.