4. 4.1. Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 12. August 2024 im Wesentlichen fest, eine gesundheitliche Beeinträchtigung, welche die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränken würde, könne nicht bestätigt werden. Es liege keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor. Ebenfalls lägen keine eigenständige chronifizierte Gesundheitsstörung und keine relevanten invalidisierenden Komorbiditäten vor. Ohne das iv-fremde Ereignis im Februar 2022 wäre es nicht zu einer Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit gekommen (VB 57 S. 1).