in erheblichen Mass oder gar vollumfänglich auf psychosoziale Umstände bzw. iv-fremde Faktoren zurückzuführen. Folglich sei nicht von einem eigenständigen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert auszugehen. Die Beschwerden seien reaktiver Natur auf iv-fremde Faktoren. Ohne diese Faktoren wäre es mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu der Attestierung der Arbeitsunfähigkeit gekommen (VB 48 S. 2).