Ebenfalls werde aus den vorliegenden Berichten nicht differenziert und plausibel erklärt und begründet, was die funktionellen Folgen dieser Diagnose auf die Arbeitsfähigkeit seien. Insofern könne das Vorliegen eines eigenständigen Gesundheitsschadens mit Krankheitswert und längerdauernder oder dauerhafter und wesentlicher Verminderung der Arbeitsfähigkeit nicht bestätigt oder gestützt werden (VB 39 S. 2).