Zwar haben die Behandler im Auftrag der Beschwerdeführerin sowohl gegenüber der Beschwerdegegnerin den Einwand als auch gegenüber dem Versicherungsgericht die Beschwerde begründet, was einen Rollenwechsel vom behandelnden Arzt zum Parteivertreter mit einer entsprechenden Minderung der Beweiskraft ihrer ärztlichen Aussagen nahelegen könnte (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_635/2022 vom 16. Februar 2023 E. 4.8 mit Hinweisen). Allerdings hatte lic. phil. E._____ bereits im kinderpsychologischen Abklärungsbericht vom 10. Oktober 2023 zwischen den Ergebnissen ohne Methylphenidat-Gabe im Jahr 2021 und mit Methylphenidat-Gabe im Jahr 2023 unterschieden. Dabei wies lic.