Sodann machen die Behandler hinsichtlich einer Störung der Konzentration und des Verhaltens im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdeführerin ohne die Therapie mit Methylphenidat deutliche Auffälligkeiten zeige (Beschwerdebegründung S. 1 f.). Zwar haben die Behandler im Auftrag der Beschwerdeführerin sowohl gegenüber der Beschwerdegegnerin den Einwand als auch gegenüber dem Versicherungsgericht die Beschwerde begründet, was einen Rollenwechsel vom behandelnden Arzt zum Parteivertreter mit einer entsprechenden Minderung der Beweiskraft ihrer ärztlichen Aussagen nahelegen könnte (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_635/2022 vom 16. Februar 2023 E. 4.8 mit Hinweisen).