5.4. Am 12. September 2024 liessen die Behandler Dr. med. F._____ und lic. phil. E._____ dem Versicherungsgericht im Auftrag der Beschwerdeführerin eine Beschwerdebegründung zukommen und führten aus, dass die Kriterien für das Vorliegen des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV-EDI-An- hang erfüllt seien. Ohne die medikamentöse Therapie mit Methylphenidat seien die Auffälligkeiten auch heute noch sehr deutlich. Die Beschwerdeführerin verweigere ohne medikamentöse Therapie Aufträge, werde leicht aggressiv und verwickle sich in Streit. In der Schule seien auch Wutausbrüche und das Herumwerfen von Gegenständen beobachtet worden.