__ in ihrer RAD-Beurteilung vom 13. August 2024 nochmals kurz Stellung und führte aus, dass von der im Einwand beschriebenen Wahrnehmungsstörung ausgegangen werden könne, die Objektivierungen der Teilleistungsstörungen in den Bereichen Konzentration und Merkfähigkeit sowie die Verhaltensstörung im Sinne der IV hingegen fehlten (VB 20 S. 2).