5.3. In ihrer Einwandbegründung zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2024 führten Dr. med. F._____ und lic. phil. E._____ aus, dass die visuell-räumliche Orientierung der Beschwerdeführerin nicht im durchschnittlichen Bereich liege, sondern sich bereits 2021 und 2023 in verschiedenen Tests als deutlich nicht altersentsprechend gezeigt hätte (VB 17 S. 1 f.). Dazu nahm Dr. med. D._____ in ihrer RAD-Beurteilung vom 13. August 2024 nochmals kurz Stellung