Teilleistungsstörungen in den Bereichen Merkfähigkeit und Wahrnehmung könnten jedoch grobkursorisch mittels WISC-V ausgeschlossen werden. Die Resultate der testpsychologischen Abklärung zur Konzentration und Aufmerksamkeitsstörung (KiTAP) lägen ebenfalls im unteren Durchschnittsbereich. Es bestehe jedoch keine Teilleistungsstörung im Bereich Konzentration im Sinne der IV. Gemäss Schulbericht könne eine Verhaltensstörung im Sinne der IV ebenfalls ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführerin, welche sich stets regelkonform verhalte, werde als freundlich und angepasst beschrieben. Es liege daher kein Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 404 GgV-EDI-Anhang vor.