3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die RAD-Beurteilung von Dr. med. D._____, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psy- chotherapie, vom 8. Mai 2024 (VB 13). Diese führte aus, dass bei der Beschwerdeführerin ein insgesamt homogenes Leistungsprofil im unteren Durchschnittsbereich mit einer deutlichen Schwäche in der Verarbeitungsgeschwindigkeit vorliege. Teilleistungsstörungen in den Bereichen Merkfähigkeit und Wahrnehmung könnten jedoch grobkursorisch mittels WISC-V ausgeschlossen werden.