1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. August 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 19) das Vorliegen des Geburtsgebrechens einer angeborenen Störung des Verhaltens bei Kindern ohne Intelligenzminderung gemäss Ziff. 404 GgV-EDI-Anhang zu Recht verneint und entsprechend die Kostengutsprache für diesbezügliche medizinische Massnahmen verweigert hat.