2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 13. August 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. September 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Entscheid vom 13. August 2024 sei aufzuheben und es seien ihr medizinische Massnahmen zuzusprechen. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 15. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: