(fach-)ärztlich im retrospektiven zeitlichen Verlauf bis zum (neuen) Verfügungszeitpunkt zu bestimmen, ob dem Beschwerdeführer diese Tätigkeit zumutbar ist und bejahendenfalls in welchem Umfang. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu verfügen. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. August 2024 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).