Die Beschwerdegegnerin ging ohne weitere Rücksprache mit ihrem Versicherungsmediziner gestützt auf die Akten der IV-Stelle (VB 115 S. 1; 121 S. 2; 145 S. 6) davon aus, dass eine erhebliche unfallbedingte Beeinträchtigung in der Funktion als Bauleiter mit Blick auf die Zumutbarkeitsbeurteilung durch med. pract. B._____ vom 24. Oktober 2022 nicht ausgewiesen sei (VB 115 S. 2; 121 S. 2; 145 S. 7). Wie der Beschwerdeführer aber zu Recht vorbringt, absolvierte er ausweislich der Akten der IV-Stelle keine Umschulung zum Bauleiter, sondern eine solche zum Vorarbeiter Bau (vgl. E. 3.2. hiervor).