Der Beschwerdeführer sei unter anderem auch für Ausbesserungsarbeiten eingesetzt worden, die er bis auf Schulterhöhe noch ausführen könne. Damit sei er vielseitig und mit einer vollen Leistungsfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt gerüstet. Aufgrund des Verkaufs der C._____ AG sei eine Anstellung gegen Ende der Umschulung nicht mehr zur Diskussion gestanden (VB IV 56 S. 1). Der Beschwerdeführer habe durch eine elegante Lösung im ersten Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der Aneignung von Führungs- und Projektverantwortung (Kalkulation, Offertenstellung, Vertragsvorbereitung) gute Erfahrungen auf dem Bau sammeln können.