Im Schreiben vom 27. August 2014 bestätigten der Beschwerdeführer und die C._____ AG, dass der Beschwerdeführer nicht mehr die Schule des Schweizerischen Maler- und Gipserunternehmerverbandes in Wallisellen absolviere, sondern seit dem 21. August 2014 diejenige der D._____ GmbH (nachfolgend: D._____) in Q._____. Diese Kurse würden genau die gleichen Module wie in Wallisellen beinhalten, aber in italienischer statt in deutscher Sprache geführt (VB IV 41).