Er habe lediglich Kurse des Gipserverbandes besucht und damit das Diplom "Vorarbeiter" und nicht ein Diplom als Bauleiter erworben (vgl. Eingabe vom 19. Februar 2025 S. 1). Damit erübrige sich die Diskussion, ob ihm die Tätigkeit als Bauleiter zumutbar sei. Eine Tätigkeit, für welche er die Voraussetzungen nicht erfülle, könne nicht als Grundlage für die Ermittlung des Invalideneinkommens herangezogen werden. Die Tätigkeit als Gipser- Vorarbeiter stelle die gleichen körperlichen Anforderungen wie die Tätigkeit als Gipser. Darum helfe die Weiterbildung Gipser-Vorarbeiter ihm nicht, ein höheres Invalideneinkommen zu erzielen (vgl. Eingabe vom 19. Februar 2025 S. 2).