Entgegen der Beschwerdegegnerin sei ein Bauleiter nicht nur im Büro oder sonst weit weg von der Baustelle tätig, sondern müsse auf der Baustelle den Baufortschritt überprüfen, womit diese Tätigkeit nicht der Zumutbarkeitsbeurteilung des Kreisarztes entsprechen würde (vgl. Beschwerde S. 3). Die Vorstellung der Beschwerdegegnerin, dass ein Bauleiter die Bauarbeiter von der Ferne aus anleiten könne, sei fern jeglicher Realität (vgl. Replik vom 16. Dezember 2024 S. 3). Insbesondere habe er aber gar keine Ausbildung als Bauleiter. -5-