3. 3.1. Dass in medizinischer Hinsicht auf die Beurteilung von med. pract. B._____ vom 24. Oktober 2022 (vgl. E. 2.1. hiervor) abgestellt werden kann, ist zwischen den Parteien an sich unumstritten (vgl. zum Beweiswert von Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen E. 2.2.2. hiervor). Der Beschwerdeführer bringt jedoch im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin übersehe, dass die Tätigkeit als Bauleiter gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgrund eines Knieschadens nicht mehr bzw. höchstens noch teilweise zumutbar sei.