eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben sein: Kein Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie kein Laufen auf unebenem Gelände, selten Treppensteigen und keine Arbeiten in Zwangshaltungen, wie Kauern oder Knien. Ansonsten würden keine anderen Einschränkungen bestehen, insbesondere nicht solche zeitlicher Natur (VB 99 S. 6 f.).