2. 2.1. In ihrem Einspracheentscheid vom 22. August 2024 (VB 145) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Beurteilung von med. pract. B._____, Facharzt für Chirurgie, vom 24. Oktober 2022 betreffend die gleichentags durchgeführte versicherungsärztliche Untersuchung. Darin hielt med. pract. B._____ unter "Diagnosen" Folgendes fest (VB 99 S. 5 f.):