1. 1.1. Der 1968 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin aufgrund seiner Anstellung gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 10. Januar 2006 bei der Arbeit das rechte Knie verdrehte und sich dadurch eine mediale Meniskushinterhornläsion zuzog. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und der Übernahme der Kosten der Heilbehandlung aus. Nachdem der Beschwerdeführer ab dem 17. März 2006 wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit erlangt hatte, schloss die Beschwerdegegnerin den Fall formlos ab.