Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2024.445 / lf / bs Art. 60 Urteil vom 5. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Dr. iur. Markus Krapf, Rechtsanwalt, Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich 1 Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin vertreten durch MLaw Nadine Berchtold-Suter, Rechtsanwältin, St. Leodegarstrasse 2, 6006 Luzern Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 22. August 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1968 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin aufgrund seiner Anstellung gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 10. Januar 2006 bei der Arbeit das rechte Knie verdrehte und sich dadurch eine mediale Meniskushinterhornläsion zuzog. Die Beschwer- degegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und richtete die entsprechenden Versicherungsleistun- gen in Form von Taggeld und der Übernahme der Kosten der Heilbehand- lung aus. Nachdem der Beschwerdeführer ab dem 17. März 2006 wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit erlangt hatte, schloss die Beschwerde- gegnerin den Fall formlos ab. 1.2. Am 28. Oktober 2021 machte der Beschwerdeführer einen Rückfall zum Ereignis vom 10. Januar 2006 geltend, nachdem er am 25. Januar 2021 auf einer Baustelle von einer Leiter gefallen war und seither wieder Schmerzen im rechten Knie verspürte. Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge erneut vorübergehende Leistungen, traf berufliche sowie me- dizinische Abklärungen und liess den Beschwerdeführer in deren Rahmen versicherungsmedizinisch untersuchen. Mit Schreiben vom 17. November 2022 stellte sie die Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen per 31. Januar 2023 ein. Mit Verfügung vom 27. Januar 2023 sprach sie dem Beschwer- deführer eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die gegen diesen Entscheid hinsichtlich der Verneinung eines Rentenanspruchs er- hobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheent- scheid vom 22. August 2024 ab. 1.3. Gegen den Einspracheentscheid vom 22. August 2024 erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 10. September 2024 fristgerecht Be- schwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei dem Beschwerdeführer für den Unfall vom 10. Januar 2006 ab dem 1. Februar 2023 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditäts- grades von 34 %, eventualiter 24 % auszurichten. 2. Unter Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten der Beschwerde- gegnerin." 1.4. Mit Vernehmlassung vom 20. November 2024 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3- 1.5. Mit Replik vom 16. Dezember 2024 hielt der Beschwerdeführer an den be- schwerdeweise gestellten Anträgen fest. 1.6. Am 19. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und weitere Unterlagen zu den Akten. 1.7. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 26. Mai 2025 wurden die IV-Ak- ten aus dem parallel laufenden Verfahren VBE.2025.74 beigezogen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit Einspracheentscheid vom 22. August 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 145) zu Recht verneint hat. 2. 2.1. In ihrem Einspracheentscheid vom 22. August 2024 (VB 145) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Beurteilung von med. pract. B._____, Facharzt für Chirurgie, vom 24. Ok- tober 2022 betreffend die gleichentags durchgeführte versicherungsärztli- che Untersuchung. Darin hielt med. pract. B._____ unter "Diagnosen" Fol- gendes fest (VB 99 S. 5 f.): "Mässige retropatellarbetonte Pangonarthrose rechts mit Innen- und Aus- senmeniskusrissbildung bei - Status nach Kniegelenksarthroskopie rechts, medialer Teilmeniskekto- mie rechts und Teilsynovektomie am 14.11.2012 bei - Status nach Arthroskopie und Teilmeniskektomie des medialen Hinter- horns des rechten Kniegelenkes am 15.02.2006 bei medialer Menis- kushinterhornläsion Kniegelenk rechts Nebendiagnose: - Status nach Kniearthroskopie links und Teilmeniskektomie des media- len Hinterhornes vom 27.02.2004 bei Hinterhornläsion des Innen- meniskus Knie links" Med. pract. B._____ hielt zudem fest, aus unfallchirurgischer/versiche- rungsmedizinischer Sicht sei die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Gipser für den Beschwerdeführer nicht geeignet. Aktuell und künftig sollte in einer angepassten leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tä- tigkeit (sitzend, gehend und stehend) unter folgenden Voraussetzungen -4- eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben sein: Kein Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie kein Laufen auf unebenem Gelände, selten Treppen- steigen und keine Arbeiten in Zwangshaltungen, wie Kauern oder Knien. Ansonsten würden keine anderen Einschränkungen bestehen, insbeson- dere nicht solche zeitlicher Natur (VB 99 S. 6 f.). 2.2. 2.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.2.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebe- nen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gut- achtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge An- forderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuver- lässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel- lungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 3. 3.1. Dass in medizinischer Hinsicht auf die Beurteilung von med. pract. B._____ vom 24. Oktober 2022 (vgl. E. 2.1. hiervor) abgestellt werden kann, ist zwi- schen den Parteien an sich unumstritten (vgl. zum Beweiswert von Berich- ten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen E. 2.2.2. hiervor). Der Beschwerdeführer bringt jedoch im Wesentlichen vor, die Beschwer- degegnerin übersehe, dass die Tätigkeit als Bauleiter gemäss der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung aufgrund eines Knieschadens nicht mehr bzw. höchstens noch teilweise zumutbar sei. Entgegen der Beschwerde- gegnerin sei ein Bauleiter nicht nur im Büro oder sonst weit weg von der Baustelle tätig, sondern müsse auf der Baustelle den Baufortschritt über- prüfen, womit diese Tätigkeit nicht der Zumutbarkeitsbeurteilung des Kreis- arztes entsprechen würde (vgl. Beschwerde S. 3). Die Vorstellung der Be- schwerdegegnerin, dass ein Bauleiter die Bauarbeiter von der Ferne aus anleiten könne, sei fern jeglicher Realität (vgl. Replik vom 16. Dezember 2024 S. 3). Insbesondere habe er aber gar keine Ausbildung als Bauleiter. -5- Er habe lediglich Kurse des Gipserverbandes besucht und damit das Dip- lom "Vorarbeiter" und nicht ein Diplom als Bauleiter erworben (vgl. Eingabe vom 19. Februar 2025 S. 1). Damit erübrige sich die Diskussion, ob ihm die Tätigkeit als Bauleiter zumutbar sei. Eine Tätigkeit, für welche er die Vo- raussetzungen nicht erfülle, könne nicht als Grundlage für die Ermittlung des Invalideneinkommens herangezogen werden. Die Tätigkeit als Gipser- Vorarbeiter stelle die gleichen körperlichen Anforderungen wie die Tätigkeit als Gipser. Darum helfe die Weiterbildung Gipser-Vorarbeiter ihm nicht, ein höheres Invalideneinkommen zu erzielen (vgl. Eingabe vom 19. Februar 2025 S. 2). 3.2. Ausweislich der Akten der SVA Aargau, IV-Stelle (IV-Stelle; Vernehmlas- sungsbeilagen beigezogen mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 26. Mai 2025 aus dem parallel laufenden IV-Verfahren VBE.2025.74 [VB IV]), ergibt sich hinsichtlich der von der IV-Stelle finanzierten Umschu- lung des Beschwerdeführers insbesondere Nachfolgendes: Mit Schreiben vom 24. Juli 2013 teilte die C._____ AG der IV-Stelle mit, dass sie dem Beschwerdeführer eine Festanstellung als Bauleiter in Aus- bildung anbieten wolle, wobei dieser im Rahmen der Ausbildung diverse auf entsprechende Anfrage vom Schweizerischen Maler- und Gipserunter- nehmer-Verband empfohlene Weiterbildungskurse besuchen würde (VB IV 27). Am 22. August 2013 reichte die C._____ AG der IV-Stelle den Entwurf ei- nes Arbeitsvertrags mit dem Beschwerdeführer ein, gemäss welchem die- ser per 1. Juli 2013 als Bauleiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 45 Stunden angestellt werden sollte (VB IV 28 S. 1). Am 11. Juli 2013 wurde der Arbeitsvertrag (mit Änderungen betreffend Lohn, Spesen und Übernahme von Ausbildungskosen) beidseitig unterzeichnet (VB IV 53.1). Im Bericht der Berufsberatung vom 11. September 2013 wurde festgehal- ten, dass der Beschwerdeführer vom Bauunternehmen C._____ AG den Zuschlag einer Anstellung zum Bauleiter erhalten habe. Da der Beschwer- deführer die deutsche Sprache nicht optimal beherrsche, sei ein Deutsch- kurs vereinbart worden, welchen der Beschwerdeführer selbst zu tragen habe. Dieser könnte im Tessin eine Ausbildung als Bauleiter oder beim Schweizerischen Maler- und Gipserunternehmerverband in der Deutsch- schweiz (in Wallisellen) Kurse absolvieren. Nach Abklärungen im Tessin und Gesprächen mit dem Arbeitgeber habe man sich für die Variante "Kurse mit dem Gipserverband" entschieden. Der Beschwerdeführer ver- füge über schwache mathematische Kenntnisse (nur über ca. 30 % der be- nötigten Kenntnisse) und wäre mit dem Schulstoff der Bauleiterschule im Tessin überfordert gewesen (VB IV 29 S. 1 f.). -6- Mit Mitteilung vom 16. September 2013 leistete die IV-Stelle Kostengut- sprache für eine Ausbildung zum Bauleiter, Fachrichtung Gipsergeschäft, vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2016 (VB IV 31). Im Schreiben vom 27. August 2014 bestätigten der Beschwerdeführer und die C._____ AG, dass der Beschwerdeführer nicht mehr die Schule des Schweizerischen Maler- und Gipserunternehmerverbandes in Wallisellen absolviere, sondern seit dem 21. August 2014 diejenige der D._____ GmbH (nachfolgend: D._____) in Q._____. Diese Kurse würden genau die gleichen Module wie in Wallisellen beinhalten, aber in italienischer statt in deutscher Sprache geführt (VB IV 41). Im Bericht der Berufsberatung vom 28. August 2014 wurde ausgeführt, es habe sich in den vom Beschwerdeführer besuchten Bauleiterkursen des Schweizerischen Gipserunternehmerverbandes gezeigt, dass der Be- schwerdeführer, obwohl er Deutsch verstehe und im deutschsprachigen Raum arbeite, aufgrund von Lern- und Sprachschwierigkeiten zu langsam sei. Er habe zwischenzeitlich die D._____, eine Vorarbeiterschule für itali- enisch Sprechende, finden können, welche seinen Bedürfnissen besser entgegenkomme (VB IV 40). Auf dem Informationsblatt der D._____ für die Weiterbildung "Caposquadra 2014/2015" (Vorarbeiter 2014/2015) wurde als Ziel die Erlangung des Vor- arbeiterzertifikats festgehalten, das den Erwerb der Fachkenntnisse des Vorarbeiters belegen würde, die in den verschiedenen Modulen des Kurses vermittelt würden. Adressaten seien Maurerinnen und Maurer, die im Besitz des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ) oder eines gleichwerti- gen Zeugnisses seien und über gute Kenntnisse der italienischen Sprache verfügen würden (VB IV 42, Original italienisch, ins Deutsche übersetzt). Mit Mitteilung vom 2. September 2014 wurde dem Beschwerdeführer Kos- tengutsprache für die Umschulung zum Bauleiter bei der D._____ mit itali- enischer Kurssprache in der Periode vom 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2016 erteilt (VB IV 43). Am 19. Januar 2015 wurde der Arbeitsvertrag zwischen der C._____ AG und dem Beschwerdeführer dahingehend abgeändert, dass dieser – bei einem entsprechend reduzierten Monatslohn – nur noch fünf Stunden täg- lich an fünf Tagen wöchentlich arbeite (VB IV 46). Im "Bericht Berufsbera- tung" vom 12. Februar 2015 wurde dazu ausgeführt, dass der Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers es diesem nicht erlaube, den ganzen Tag zu arbeiten (VB IV 45 S. 1), und die schulischen Anforderungen ge- stiegen seien. Der Beschwerdeführer absolviere eine Bauführerschule und "führ[e] Baustellen inkl. AVOR im Isolations- und Gipsbereich" (VB IV 47 S. 1). -7- Am 20. November 2015 erhielt der Beschwerdeführer das Diplom "Vorar- beiter Bau" von der D._____ (VB IV 53.3 S. 1). Mit Schreiben vom 22. April 2016 kündigte die C._____ AG das Arbeitsver- hältnis zwischen ihr und dem Beschwerdeführer per 31. Mai 2016 (VB IV 53.1 S. 2). Der Berufsberater hielt in seiner E-Mail vom 10. Mai 2016 fest, aufgrund der Geschäftsaufgabe der C._____ AG ende das Ausbildungspraktikum des Beschwerdeführers als Bauleiter bereits einen Monat früher (verfügt sei bis Ende Juni 2016 gewesen). Dieser werde also per Ende Mai 2016 die Arbeit niederlegen (VB IV 52). Im "Abschlussbericht Integration" vom 23. Juni 2016 wurde festgehalten, die mangelnden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers hätten eine Ausbildung zum Bauleiter über den Schweizerischen Maler- und Gipserun- ternehmerverband verhindert. Der Beschwerdeführer habe sich für eine ita- lienischsprachige Schule für Bauleitung mit einer berufspraktischen Lehre bei einem italienischen Bauunternehmen entschieden. Er habe die Um- schulung einen Monat früher beendet, da der Praktikumsbetrieb C._____ AG verkauft worden sei. Die Umschulung sei dadurch nicht tangiert wor- den. Der Beschwerdeführer habe durch die Zusammenarbeit mit Herrn H._____ von der C._____ AG in der Funktion als Bauleiter (Fassadenbau / Innenausbau) in seiner italienischen Landessprache optimal gefördert werden können. Der Beschwerdeführer überlege sich, seinen Lebensmit- telpunkt in die italienisch sprechende Schweiz zu verlagern, um seine Chancen einer Anstellung zu erhöhen. Er sei vollschichtig einsetzbar und die Tätigkeit der Behinderung angepasst. Der Beschwerdeführer sei unter anderem auch für Ausbesserungsarbeiten eingesetzt worden, die er bis auf Schulterhöhe noch ausführen könne. Damit sei er vielseitig und mit einer vollen Leistungsfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt gerüstet. Aufgrund des Verkaufs der C._____ AG sei eine Anstellung gegen Ende der Um- schulung nicht mehr zur Diskussion gestanden (VB IV 56 S. 1). Der Be- schwerdeführer habe durch eine elegante Lösung im ersten Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der Aneignung von Führungs- und Projektverant- wortung (Kalkulation, Offertenstellung, Vertragsvorbereitung) gute Erfah- rungen auf dem Bau sammeln können. Er sei vollschichtig mit einer Leis- tung von 100 % im Einsatz. Die abwechslungsreiche und reiseintensive Tä- tigkeit sei der Behinderung angepasst und der Beschwerdeführer mit der Umschulung zufrieden. Er beziehe zwischenzeitlich Leistungen der Ar- beitslosenversicherung (VB IV 56 S. 2). Am 7. Juli 2016 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, dass die Eingliederungsmassnahmen hiermit abgeschlossen seien und das Verfah- ren eingestellt werde. Mit der abgeschlossenen Umschulung könne der -8- Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (VB IV 57 S. 1). 3.3. Gemäss der Beurteilung von med. pract. B._____ vom 24. Oktober 2022 ist dem Beschwerdeführer eine angepasste, leichte bis mittelchschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Laufen auf unebenem Gelände, ohne Arbeiten in Zwangshaltungen wie Kauern und Knien sowie mit nur seltenem Treppensteigen vollschichtig zumutbar (vgl. E. 2.1. hiervor). Die Beschwerdegegnerin ging ohne weitere Rücksprache mit ihrem Versi- cherungsmediziner gestützt auf die Akten der IV-Stelle (VB 115 S. 1; 121 S. 2; 145 S. 6) davon aus, dass eine erhebliche unfallbedingte Beeinträch- tigung in der Funktion als Bauleiter mit Blick auf die Zumutbarkeitsbeurtei- lung durch med. pract. B._____ vom 24. Oktober 2022 nicht ausgewiesen sei (VB 115 S. 2; 121 S. 2; 145 S. 7). Wie der Beschwerdeführer aber zu Recht vorbringt, absolvierte er ausweislich der Akten der IV-Stelle keine Umschulung zum Bauleiter, sondern eine solche zum Vorarbeiter Bau (vgl. E. 3.2. hiervor). Da ein Vorarbeiter auch praktische Arbeiten auszuführen hat (vgl. etwa https://baumeister.swiss/bildung/bauberufe/karriere- kurse/bauvorarbeiterin/#Berufsübersicht; https://bauberufe.ch/weiterbil- dung/hochbau/bauvorarbeiter-in/; https://www.berufsbera- tung.ch/dyn/show/1900?lang=de&idx=30&id=12102; https://www.berufs- beratung.ch/web_file/getbb?id=509&mime=application/pdf&origi- nal_name=bbi_3106.pdf; https://www.gatewayone.pro/de-CH/berufe-von- a-z/berufsbeschreibung/bauvorarbeiter-in_bp.html; je zuletzt besucht am 19. Mai 2025), erscheint es mit Blick auf das von med. pract. B._____ fest- gehaltene Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit fraglich, ob die Tä- tigkeit als Vorarbeiter Bau einer angepassten Tätigkeit entspricht und so dem Beschwerdeführer noch vollschichtig zumutbar wäre. Das Anforde- rungsprofil dieser Tätigkeit ist nicht aktenkundig und diese wurde von med. pract. B._____ entsprechend auch nicht auf deren medizinisch-theo- retische Zumutbarkeit beurteilt. Damit besteht keine ausreichende medizi- nische Grundlage zur Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Vorarbeiter Bau zumutbar wäre. 3.4. Der zur Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers rele- vante Sachverhalt erweist sich damit im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195) als nicht rechtsgenüglich er- stellt. Es rechtfertigt sich daher vorliegend, die Sache zu weiteren entspre- chenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Dabei ist das Anforderungsprofil der Tätigkeit eines Vorarbeiters Bau zu ermitteln und -9- (fach-)ärztlich im retrospektiven zeitlichen Verlauf bis zum (neuen) Verfü- gungszeitpunkt zu bestimmen, ob dem Beschwerdeführer diese Tätigkeit zumutbar ist und bejahendenfalls in welchem Umfang. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über den Rentenanspruch des Beschwerde- führers zu verfügen. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. August 2024 aufzu- heben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz seiner richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzen- der Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 22. August 2024 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklä- rung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerde- gegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Par- teikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'750.00 zu bezahlen. - 10 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 5. Juni 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Roth Fricker